24. Juli 2009
BGH: Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers
Der unter anderem für das Werkvertragrecht zuständige
VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.07.2009 entschieden, dass
sich eine Fachfirma schadensersatzpflichtig macht, wenn sie bei der
Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten
Regeln
der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den
Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht.
Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet "Technologie und Service
für Motoren und Antriebe" war mit der Grundüberholung
eines
Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat
dabei
entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die
Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht
ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne
Rücksprache
mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma
C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der
Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller
vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung
der
Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu.
Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden
war,
riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht
der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am
Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die
Klägerin von der Beklagten ersetzt.
Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil
des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat
angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach
gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr
erforderliche
Sorgfalt verstoßen habe.
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre
Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der
Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des
Herstellers
aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch
dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse
hinausgehen,
die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind.
Der
Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig
entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften
abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko
eingegangen
werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender
Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller
zu.
Führt der Unternehmer die Grundüberholung
eigenmächtig
abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine
Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das
Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden
sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich
schadensersatzpflichtig.
Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann
ihn
nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den
Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende
Risiko aufgeklärt hat.
Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08
(Quelle: BGH)