Oktober 2010
Bei
unrichtiger Behauptung ins Blaue hinein seitens eines Anlagevermittlers
ist arglistige Täuschung anzunehmen
Trotz der zu Gunsten des Anlegers geschaffenen
verfahrensmäßigen Erleichterungen für den
Nachweis des Wissensvorsprungs einer Bank bei steuersparenden
Anlagemodellen, muss der Anleger gleichwohl eine arglistige
Täuschung des Vertriebs vortragen. Weder Evidenz noch
institutionalisiertes Zusammenwirken ersetzen das
Tatbestandserfordernis der arglistigen Täuschung durch den
Vertrieb. Für arglistiges Handeln des Vertriebs ist eine
Täuschungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr genügt
es, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein
aufstellt. - 5 W 1997/10
OLG München, Beschl. v. 06.09.2010
Juli 2009
Bundesrat stimmt Stärkung der Anlegerrechte zu
Das von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagene Gesetz
zur Stärkung der Rechte der Anleger, insbesondere zur
verbesserten
Durchsetzung von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei
Wertpapiergeschäften und zur Neufassung des
Schuldverschreibungsrechts kann jetzt nach Verkündung in Kraft
treten. Der Antrag Bayerns auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
wurde abgelehnt.
"Es ist gut für die Verbraucherinnen und Verbraucher in
Deutschland, dass der Bundesrat heute den Weg für einen
besseren
Anlegerschutz frei gemacht hat. Mit seinem widersprüchlichen
Verhalten haben CDU/CSU diese deutlichen Verbesserungen im
Anlegerschutz gefährdet. Erst standen die von uns
vorgeschlagenen
Anlegerschutzregelungen in den Ausschüssen des Bundestages auf
Messers Schneide, weil die Unionsfraktion glaubte, die Banken
würden dadurch zu sehr belastet. Und dann beabsichtigte Bayern
im
Bundesrat eine Anrufung des Vermittlungsausschusses mit umgedrehter
Argumentation: Die Neuregelungen schützten die Verbraucher
nicht
ausreichend und wären zu verbessern. Die Wahlkampfstrategie:
'Einer für die Banken, einer für die Verbraucher' hat
zum
Glück nicht dazu geführt , dass gar nichts
passiert.",
betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute nochmals in
Berlin.
Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende
Regelungen:
Beratungs- und Dokumentationspflicht
Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder
Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine
Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche
Ablauf
des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert
werden.
Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des
Kunden
sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese
Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll
bekommen die
Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So
können sie
kontrollieren, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem
Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt
sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden. Wählt der
Kunde
Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem
Geschäftsabschluss nicht erlauben - insbesondere bei der
Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll
unverzüglich
übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes
einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll
unrichtig
oder unvollständig ist. Die Dokumentationspflicht soll den
Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass
insgesamt
die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem
Prozess wegen
schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das
Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler
hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den
Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich
unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine
risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich
eine
hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie
gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.
Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist
Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei
Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei
Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für
solche
Ansprüche die regelmäßige
Verjährung. Das
bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung
verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die
Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger
von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des
Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch
spätestens in zehn Jahren.
Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes
Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des
Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte
Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der
Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist
verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für
Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das
Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen
soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt
klar,
dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international
übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der
Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur
Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen.
Hierzu
werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger
verbindliche
Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen
gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit
über die
Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden.
Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften
darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die
Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der
Gläubiger ein.
Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von
Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von
Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die
Möglichkeit
einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.
Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein
Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung
versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft den Anlegerinnen und
Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung
besser
erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der
Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der
teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.
Die verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab dem 1. Januar 2010
gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für
organisatorische Vorbereitungen bleibt, zum Beispiel für
Mitarbeiterschulungen. Im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach
der
Verkündung in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.bmj.de/Schuldverschreibung.