Zivilrecht

als Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.

Einteilung des Rechts

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag. Das Privatrecht gliedert sich

• in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt
  (von Ius civile) und
• in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.

Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse (Obligationen) festgelegt. Es ist zum Beispiel im BGB, ABGB oder Code Civil geregelt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.